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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 13 (Strafbestimmungen)

(1) Bei andauernder Mißachtung der Artikel 3, 4 und 6 erlegt der jeweils zuständige Bürgermeister zu Lasten der verantwortlichen Person ein Bußgeld von mindestens Euro 3.717 und bis zu höchstens Euro 7.433 auf. Bei bereits bewohnten Gebäuden oder bereits begonnenen Tätigkeiten kann der Bürgermeister die Schließung des Gebäudes oder die Einstellung der Tätigkeit anordnen.6)

(2) Die Gewährung von allfällig vorgesehenen Landesbeiträgen für die Errichtung von Anlagen und Bauten nach vorliegendem Gesetz ist an die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes gebunden.

(3) Die Strafbestimmungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 1990, Nr. 46, bleiben aufrecht.

(4) Die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen strafrechtlichen Bestimmungen bleiben ebenfalls aufrecht.

(5) Wer die Bestimmungen über Heizanlagen verletzt oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die rechtmäßig erlassenen Vorschriften des zuständigen Amtes beachtet, hat ein Bußgeld von mindestens Euro 190 bis zu höchstens Euro 374 zu entrichten. Diese Beträge werden verdoppelt, wenn es sich um Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung von über 350 kw handelt.6)

6)

Die Beträge wurden so geändert durch Art. 1 Absatz 33 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.