Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.
(1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen wird das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung betraut, während die zuständigen Ämter des Assessorates für Umweltschutz mit der Aufsicht im Bereich des Umweltschutzes betraut sind.
(2) Das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung hat im Bereich des Brandschutzes, der Sicherheit und der Energieeinsparung in Zusammenhang mit Heizanlagen darüber hinaus folgende Aufgaben: