Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juni 1992, Nr. 26.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG die Sicherheitsabstände zu Brandschutzzwecken beim Erdgastransport für neue und auch für bereits bestehende Leitungen auf Landesgebiet mit einem Betriebsdruck bis zu 64 bar mit eigenem Beschluss festzulegen. 2)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.