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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 8 (Pflichten)

(1) Der Veranstalter oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter muß bei jeder Veranstaltung anwesend sein und darauf achten, daß dieses Gesetz, die entsprechende Durchführungsverordnung sowie allfällige aufgrund dieses Gesetzes erteilte Auflagen beachtet werden. Im besonderen hat er Personen, die das vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zu verwehren,

(2) Der Veranstalter hat für die Bereitstellung eines angemessenen Ordnungs- und Rettungsdienstes Sorge zu tragen und einer Verschmutzung der Umwelt vorzubeugen.

(3) Anlagen, die mechanisch betrieben werden, und bewegliche Vorrichtungen wie Fahrzeuge, Schaukeln u. ä. werden wenigstens einmal jährlich durch einen dazu befugten Sachverständigen überprüft, wobei die geltenden Gesetzesbestimmungen zu beachten sind.