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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 5/bis (Erlaubte Spiele) 11) delibera sentenza

(1) Zum Schutz bestimmter Personengruppen und zur Prävention der Spielsucht kann die Bewilligung laut Artikel 1 Absatz 2 für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden, wenn sich diese im Umkreis von 300 Metern von schulischen Einrichtungen jedweden Grades, Jugendzentren oder sonstigen, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches befinden. Die Bewilligung wird für 5 Jahre erteilt und kann nach Ablauf erneut beantragt werden. Für bestehende Bewilligungen läuft die Frist von 5 Jahren ab 1. Januar 2011.

(2) Mit Beschluss der Landesregierung können weitere sensible Orte festgelegt werden, an denen die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann, wobei deren Auswirkungen auf die örtliche Umgebung und auf die örtliche Sicherheit sowie die mit dem Verkehr, der Lärmbelästigung und der Störung der öffentlichen Ruhe verbundenen Probleme berücksichtigt werden.

(2/bis) Für die Zielsetzungen nach Absatz 1 werden die örtlichen und zeitlichen Beschränkungen auf alle Arten von Betrieben, die dem Spiel mit Geldgewinnautomaten gemäß Artikel 110 Absatz 6 des Königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, gewidmet sind, ausgeweitet. 12)

(3) Es ist keine Art von Werbetätigkeit für die Eröffnung oder den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten erlaubt.

(4)  Der Betreiber muss geeignete Garantien vorweisen, dass der Zugang von Minderjährigen zu Spielen, die im Sinne des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, für Minderjährige verboten sind, unterbunden wird. Mit Beschluss der Landesregierung werden die entsprechenden Kriterien festgelegt. 13)

massimeBeschluss vom 12. März 2012, Nr. 341 - Festlegung der „Sensiblen Orte“ gemäß Landesgesetz vom 13. Mai 1992 Nr. 13 (Bestimmungen im Bereich der erlaubten Spiele) (abgeändert mit Beschluss Nr. 1570 vom 29.10.2012)
massimeCorte costituzionale - sentenza 9 novembre 2011, n. 300 - Giochi d'azzardo - disposizioni provinciali contenti distanze minime tra sale giochi e d.c. zone sensibili come scuole e strutture sanitarie - leggittimità
11)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 300 vom 10.11.2011 die Verfassungsbeschwerde der Art. 1 und 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13, welches im L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13 den Art. 5/bis eingefügt und den Art. 12 Abs. 1 abgeändert, bzw. im L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 den Art. 11 Absatz 1 abgeändert und den Art. 11 Absatz 1/bis eingefügt hat, für verfassungskonform erklärt.
12)
Art. 5/bis Absatz 2/bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
13)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13.