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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 5 (Auflagen für die Bewilligung - Aussetzung - Widerruf)  delibera sentenza

(1) Die Erteilung der Bewilligung kann von bestimmten Bedingungen aufgrund dieses Gesetzes abhängig gemacht werden. Im einzelnen kann angeordnet werden, daß Plakate und anderes Werbematerial nach der Veranstaltung innerhalb einer angemessenen Frist entfernt werden und daß nicht umweltbelastendes Material verwendet wird.

(2) Die Erteilung der Bewilligung kann auch vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung oder von der Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint.

(3) Sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Vermeidung von Ruhestörungen weitere Maßnahmen erforderlich, so kann jederzeit angeordnet werden, daß diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden,

(4) Die Bewilligung muß widerrufen werden, wenn an der Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfinden soll, schwerwiegende Mängel auftreten, die nicht mit diesem Gesetz und der entsprechenden Durchführungsverordnung vereinbar sind, und diese Mängel nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben werden.

(5) Die Bewilligung muss außerdem bei Rückfälligkeit 7 bis 30 Tage ausgesetzt und bei wiederholter Rückfälligkeit widerrufen werden, wenn der Inhaber wiederholt gegen dieses Gesetz oder gegen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, verstößt. 10)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 45 del 10.02.2004 - Pubblici esercizi - revoca della licenza per venir meno requisito dell'affidabilità: illegittimità
10)
Art. 5 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.