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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 11 (Aufsicht)  delibera sentenza

(1) Die Aufsicht über Veranstaltungen und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der entsprechenden Durchführungsverordnung und der allfälligen Auflagen steht den zuständigen Organen der Staats- und Verwaltungspolizei zu.

(2) Die mit der Aufsicht betrauten Bediensteten ordnen die sofortige Einstellung einer Veranstaltung an, wenn schwerwiegende Abweichungen bezüglich der erteilten Bewilligung festgestellt werden.

(3) Allfällige Mängel, die bei der Aufsicht festgestellt werden, sind je nach Zuständigkeit gemäß Artikel 2 dem Bürgermeister oder dem Landeshauptmann zu melden, der die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist oder, wenn nötig, die Einstellung der Veranstaltung anordnet.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 298 del 18.08.2008 - Provvedimento di limitazione dell'orario di un locale da ballo - necessità di comunicazione di avvio del procedimento