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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 71)
Ordnung der Bezirksgemeinschaften

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 11 (Übergangsbestimmungen)

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 folgen die Bezirksgemeinschaften laut Artikel 1 den zur selben Zeit bestehenden Berg-, Tal- oder Bezirksgemeinschaften nach, mit denen ihr Einzugsgebiet ganz oder vorwiegend übereinstimmt; die Übereinstimmung wird mit Beschluß der Landesregierung festgestellt.

(2) Die Organe der in Absatz 1 erwähnten Körperschaften, die am 1. Juli 1991 im Amt sind, nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse so lange wahr, bis die neuen Bezirksräte gewählt sind. Die entsprechenden Wahlen sind bis zum 31. Dezember 1991 durchzuführen.

(3) Die Bezirksgemeinschaften laut Artikel 1 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse - einschließlich solcher vermögensrechtlicher oder demanialrechtlicher Natur - der Berg-, Tal- oder Bezirksgemeinschaften ein, deren Rechtsnachfolger sie sind.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.