(1) Das Land kann den in Südtirol auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wirkenden öffentlichen und privaten Einrichtungen, auch kostenlos, Unterbringungsmöglichkeiten und fachlichen Beistand zur Verfügung stellen, und zwar auf Grund entsprechender Vereinbarungen.
(2) Das Land kann aus eigener Initiative oder auf Antrag öffentlicher oder privater Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit Vorschläge unterbreiten, wobei es Pläne ausarbeitet, die auf die Sicherung der Selbstversorgung und auch auf die Schaffung und den Ausbau von - auch genossenschaftlicher - gewerblicher Tätigkeit in den Entwicklungsländern ausgerichtet sind, wobei die hiesigen Produktions- und Unternehmererfahrungen verwertet werden und die betroffene Bevölkerung miteinbezogen wird.