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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 19. März 1991, Nr. 51)2)
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 2 (Tätigkeiten)

(1) Die Landesregierung fördert im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, folgende Tätigkeiten:

  • a)  Durchführung von Untersuchungen, Planung, Lieferung und Bau von Anlagen, Infrastrukturen, Geräten und Dienstleistungen, Verwirklichung von integrierten Entwicklungsvorhaben und Verwirklichung von Initiativen auch finanzieller Natur, die dazu geeignet sind, die Ziele gemäß Artikel 1 zu erreichen,
  • b)  Einsatz von qualifiziertem Personal für den fachlichen Beistand, für die Verwaltung und Führung sowie für die Bewertung und Überwachung der Entwicklungszusammenarbeit,
  • c)  Berufsausbildung und soziale Förderung von Bürgern der Entwicklungsländer an Ort und Stelle, in anderen Entwicklungsländern und in Südtirol, auch hinsichtlich der Zielsetzungen des Gesetzes vom 30. Dezember 1986, Nr. 943 - und Ausbildung von Landesbediensteten, die Entwicklungszusammenarbeit leisten sollen,
  • d)  Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen geeigneter nicht regierungsamtlicher Organisationen, auch durch die Entsendung von Freiwilligen und eigenem Personal in die Entwicklungsländer,
  • e)  Durchführung gezielter Maßnahmen zur kulturellen und sozialen Entwicklung und zur Verbesserung der Lage der Frauen und Kinder,
  • f)  Förderung von Programmen zur Bewußtseinsbildung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, auch auf schulischer Ebene, und von Initiativen, die auf die Verstärkung des kulturellen Austausches zwischen Südtirol und den Entwicklungsländern, unter besonderer Berücksichtigung jenes zwischen den Jugendlichen, ausgerichtet sind.

(2) Bei Katastrophen, Dürre, Hungersnot, Kriegsfällen oder ähnlichen Situationen entsendet das Land, auf Antrag oder im Einvernehmen mit der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit, zur Milderung der Notlage der Bevölkerung spezialisiertes Personal, auch Freiwillige oder von Gebietskörperschaften Südtirols zur Verfügung gestelltes Personal, sowie Ausrüstungen, auch medizinischer Art, Medikamente, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, wobei Flugzeuge und andere geeignete Transportmittel verwendet werden. 4)

(3) Außerdem:

  • a)  gewährleistet das Land fachlichen Beistand für jene auf Landesebene tätigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind,
  • b)  unterstützt es die Tätigkeit von Freiwilligenorganisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und fördert entwicklungspolitische Information und Bewußtseinsbildung sowie Initiativen zur Wiedereingliederung der Freiwilligen nach Abschluß ihres Dienstes in den Entwicklungsländern,
  • c)  koordiniert es auf Landesebene die Vorschläge zu Initiativen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die von entsprechend ausgerichteten, in Südtirol tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen eingebracht werden,
  • d)  fördert es Initiativen zur Einbeziehung der Bevölkerung und der in Südtirol tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen und zur Nutzung der Möglichkeiten in Südtirol.
4)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.
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