(1) Die Landesregierung fördert im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, folgende Tätigkeiten:
(2) Bei Katastrophen, Dürre, Hungersnot, Kriegsfällen oder ähnlichen Situationen entsendet das Land, auf Antrag oder im Einvernehmen mit der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit, zur Milderung der Notlage der Bevölkerung spezialisiertes Personal, auch Freiwillige oder von Gebietskörperschaften Südtirols zur Verfügung gestelltes Personal, sowie Ausrüstungen, auch medizinischer Art, Medikamente, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, wobei Flugzeuge und andere geeignete Transportmittel verwendet werden. 4)
(3) Außerdem: