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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 3 (Klassifizierung der Landesstraßen)

(1) Die Klassifizierung von Landesstraßen oder von Straßenabschnitten wird von der Landesregierung nach Einholen des Gutachtens des technischen Landesbeirates und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden verfügt.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die technischen Merkmale der Landesstraßen festgelegt, wobei ihre Bedeutung für den Verkehr und ihre Funktion im Straßenwesen des betroffenen Gebietes berücksichtigt werden.