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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 13 (Instandhaltung von Gemeindestraßen durch die Landesverwaltung)

(1) Die Übernahme der ordentlichen Instandhaltung von Gemeindestraßen im Sinne des Artikels 12 kann, nach Einholen des Gutachtens des Technischen Landesbeirates, mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt werden.

(2) Die Gemeinden oder ihre Konsortien erstatten dem Land die Kosten für die ordentliche Instandhaltung in einmaliger Zahlung; ab 1. Jänner 1993 ist für jeden Fahrbahnabschnitt von einem Kilometer Länge und einem Meter Breite eine Million Lire zu zahlen.5)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den in Absatz 2 genannten Betrag jährlich aufgrund der vom Landesinstitut für Statistik festgestellten Erhöhung der Lebenshaltungskosten anzupassen.

(4) Für strukturschwache Gemeinden oder Gemeindekonsortien kann die Landesregierung, auf Vorschlag des zuständigen Landesrates, den gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erstattenden Betrag um bis zu fünfzig Prozent reduzieren. Eine Reduzierung um bis zu fünfzig Prozent kann ebenso gewährt werden, wenn die Gemeindestraßen, welche zur Instandhaltung übernommen werden, mindestens teilweise über tausend Meter ü.d.M. verlaufen.6)

(5) Die Landesverwaltung kann für folgende Gemeinde- oder Nebenstraßen nicht die ständige ordentliche Instandhaltung übernehmen:

  1. kürzere Straßen, welche nicht mit dem Hauptstraßennetz verbunden oder sonst schwer zu erreichen sind,
  2. Seitenstraßen,
  3. Gemeindestraßen, die vorwiegend der Erschließung einzelner Gehöfte oder landwirtschaftlicher Flächen dienen,
  4. Straßen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, als ländliche Straßen klassifiziert sind,
  5. Zufahrtsstraßen, die nicht länger als 1 km und Eigentum der Gemeinde sind,
  6. Gemeindestraßen, die ausschließlich innerhalb einer abgelegenen Ortschaft verlaufen,
  7. Fahrradwege und Gehsteige von ausschließlich örtlichem Interesse,
  8. Straßen in Gewerbegebieten,
  9. Gemeindestraßen, die nur beschränkt für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind.

(6) Für Gemeindestraßen, die von der Landesverwaltung instand gehalten werden, muß die Gemeinde oder das entsprechende Gemeindekonsortium als Straßeneigentümer dem zuständigen Landesbauamt unverzüglich eine Kopie der ausgestellten Straßenkonzessionen übermitteln. Die Behebung allfälliger den Straßen zugefügter Schäden geht zu Lasten der Konzessionsinhaber; bei Nichtbeachtung dieser Pflicht sorgt die Landesverwaltung, nach entsprechender Aufforderung, selbst für die Wiederherstellung, wobei der Konzessionsinhaber solidarisch mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindekonsortium die Kosten zu übernehmen hat.

5)
Art. 13 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.
6)
Art. 13 Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.