(1) Um die Kriterien und die Modalitäten der Gewährung von finanzieller Sozialhilfe an Personen und Familien zu vereinheitlichen, werden diese mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei die Zielsetzung und die Grundsätze von Artikel 1 dieses Gesetzes beachtet werden und die institutionelle und organisatorische Eigenart der Trägerkörperschaften und der delegierten Dienste berücksichtigt wird.9)