(1) Anspruch auf die Leistungen der Sozialdienste haben die italienischen Staatsbürger und die Bürger der EG-Staaten, die ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben.
(2) Die Leistungen werden auch ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen erbracht, die Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Südtirol haben. Mit Durchführungsverordnung zu den auch sektorbezogenen Landesgesetzen werden die Minimalstandards und die näheren Bestimmungen für die Erbringung der Leistungen der Sozialdienste für Ausländer und Staatenlose festgesetzt; dabei sind die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469, zu beachten, wobei auf jeden Fall die auf gesamtstaatlicher Ebene festgesetzten Minimalstandards zu gewährleisten sind.
(3) In Notfällen und dringenden Fällen können die Leistungen auch unabhängig von den Voraussetzungen bezüglich Wohnsitz und Aufenthalt erbracht werden.
(4) Die Spesen für die Unterbringung in stationären Einrichtungen zu Lasten der Gemeinden werden von der Gemeinde getragen, in der der Betroffene seinen Unterstützungswohnsitz hat. Die eventuellen Spesen für die Unterbringung von ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen in Einrichtungen der Sozialdienste gehen zu Lasten des Landessozialfonds und werden vom Träger der Sozialdienste auf dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet, übernommen, und zwar vorbehaltlich des eventuellen Rechtes auf Einforderung aufgrund internationaler Abkommen.6)