(1) Die Bestimmungen von Artikel 20/bis finden Anwendung, sobald die entsprechende Durchführungsverordnung laut Absatz 2 eben dieses Artikels in Kraft tritt.
(2) Ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung laut Artikel 20/bis Absatz 2, sind folgende Bestimmungen aufgehoben:
(3) Das Datum laut Absatz 2 wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.66)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.