(1) In erster Anwendung des Gesetzes und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten können die Aufgaben des Koordinators nach Artikel 16 auch von Mitarbeitern, welche im Besitz des Reifezeugnisses sind, ausgeübt werden. Bis zur Ernennung der Sprengelkoordinatoren durch die Träger der Sozialdienste erteilt die Landesregierung zeitlich begrenzte Aufträge, wobei sie vom Erfordernis des Eignungsnachweises nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c), absieht.
(2)55)
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Bau-, Erweiterungs- und Instandsetzungsarbeiten, die aufgrund der bisher geltenden Gesetze bereits begonnen wurden, werden nach den vorher geltenden Kriterien und näheren Bestimmungen fertiggestellt.
(4) Mit Wirkung ab dem Datum der Einsetzung des Landesbeirates für Sozialwesen laut Artikel 3 werden folgende Kollegialorgane aufgelöst:
- Landeskommission für die Betagtensozialhilfe,
- Landesbeirat für die Familienberatungsstellen,
- Landesbeirat für die Behindertenhilfe,
- Landesbeirat für die Vorbeugung, Heilbehandlung und Rehabilitierung in Hinsicht auf soziales Fehlverhalten, Drogenabhängigkeit und Alkoholmißbrauch,
- Landeskommission für die Grundfürsorge,
- Landesbeirat für die Unterstützung der Frau.
(5)56)
(6)57)
(7) Bis zur Durchführung des Artikels 11 dieses Gesetzes, ist die Gewährung der Beiträge für Telefonanschlüsse nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ergänzt durch Artikel 37 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, und durchgeführt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juli 1989, Nr. 16, den Gemeindefürsorgestellen Bozen und Meran und den Konsortien von Gemeindefürsorgestellen, welche auf der Grundlage des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, errichtet sind, übertragen. Gegen die Entscheidung des Auszahlungs- und Fürsorgeausschusses nach Artikel 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, ist Einspruch nach Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes des Statthalters vom 22. März 1945, Nr. 173, möglich. Die Grundfürsorgekörperschaften nehmen die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der jährlich von der Landesregierung auf der Grundlage von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, bereitgestellten Mittel vor.
(8) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 36, und Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1976, Nr. 4, sind aufgehoben.
(9) (10)58)
(11)59)
(12) Den Teilnehmern und Teilnehmerinnen an berufsbildenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist, kann die Landesregierung ein Taschengeld für das Praktikum gewähren, sofern es sich um Vollzeitkurse handelt, oder bei berufsbegleitenden Lehrgängen, sofern der Teilnehmer/die Teilnehmerin kein Einkommen bezieht oder ein jährliches Einkommen hat, das den jährlichen Betrag des Lebensminimums nicht überschreitet.60)
(13)61)
(14)62)