(1) Um die rasche Neuordnung des Bereiches der Sozialdienste zu gewährleisten, ist bei der Abteilung VIII das Amt für Sozialplan und Informationssystem errichtet.
(2)54)
(3) Um möglichst gute Querverbindungen zu fördern, arbeitet das Amt mit den Ämtern, die auf dem Sektor des Sozial- und Gesundheitswesens tätig sind, zusammen.
(4) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird der Direktionsauftrag für das Amt für Sozialplan und Informationssystem gemäß Artikel 108 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erteilt.