(1) Bis zur Errichtung der autonomen Anstalten für Vorsorge und Sozialversicherung gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58, wird für die Ausübung der von den Regionalgesetzen übertragenen Verwaltungsbefugnisse im Bereich Vorsorge und Sozialversicherung der Landesfonds für delegierte regionale Vorsorgeleistungen, in der Folge als "Fonds" bezeichnet, beim Kreditinstitut, welchem der Schatzamtsdienst des Landes anvertraut ist, eingerichtet.
(2) Die Zuweisungen der Region für die Ausübung der übertragenen Verwaltungsbefugnisse, die Vorsorgebeiträge, die von den bei den verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge eingetragenen Personen geschuldet werden, sowie alle weiteren Einkünfte in Zusammenhang mit der Erbringung der Vorsorgeleistungen werden direkt in den Fonds eingezahlt.
(3) Die Auszahlung der Leistungen zu Lasten des Fonds, die Anlage der Kassaverfügbarkeiten, welche vorübergehend für die laufende Leistungserbringung keine Verwendung finden, der Ankauf der Ausstattung, der technischen Einrichtungen und der externen Dienstleistungen und jede weitere Maßnahme im Zusammenhang mit der Ausübung der übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden vom Direktor der Landesabteilung Sozialwesen aufgrund eines von der Landesregierung genehmigten Jahresprogrammes verfügt.
(3/bis) Beschränkt auf die Entscheidungen über die Investitionen der Kassenverfügbarkeiten, wird der Direktor von einem Führungskomitee unterstützt, das zusammengesetzt ist aus:
- einem Experten auf dem Gebiet der Sozialvorsorge, der Renten- und Fürsorgeleistungen,
- einem Vertreter der Landesabteilung Finanzen und Haushalt,
- einem Finanzexperten. 53)
(4) Die Landesregierung genehmigt den Entwurf für einen Finanzplan und für die Abrechnung über die Fondsverwaltung und bestimmt die Kriterien für die Anlage der Kassaverfügbarkeiten sowie die Modalitäten für die Führung der individuellen Konten der für die Zwecke der verschiedenen Vorsorgeleistungen Eingeschriebenen.
(5) Die Finanzmittel, die im Landeshaushalt in der Kompetenz und in den Rückständen für die Maßnahmen, welche in den Regionalgesetzen laut Absatz 1 angeführt sind, eingegangen sind und nicht vor Wirksamkeit der Akte gemäß Absatz 4 ausgezahlt wurden, werden auf den Fonds übertragen.53)