(1) Innerhalb des Monats Juli übermitteln die Träger der Sozialdienste der Landesabteilung Sozialwesen die Tätigkeits- und Ausgabenprogramme für das folgende Jahr, die nach einem von der Landesregierung vorgegebenen Muster erstellt werden. Innerhalb des Monats März übermitteln diese Träger die Aufstellung der Ausgaben für das vergangene Jahr mit Angabe der Verwaltungsüberschüsse, und zwar auf der Grundlage von Erhebungsbögen, die von der Landesregierung genehmigt sind.51)
(2) Um den Trägern der Sozialdienste bereits zu Beginn des Haushaltsjahres eine sofortige Verfügbarkeit über Finanzmittel zu garantieren, ist die Landesregierung ermächtigt, im Laufe des dem Bezugsjahr vorangehenden Haushaltsjahres die Ausgabe für die Gewährung von Bevorschussungen in der Höhe von 45 Prozent der im laufenden Haushaltsjahr zugewiesenen Finanzmittel zweckzubinden. Die Zuweisung der Mittel durch das Land erfolgt nach den im Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren.51)
(3)52)
(4) Die zugewiesenen Finanzmittel dienen zur Deckung der von der Landesregierung bestimmten Ausgaben. Die Finanzierungsmaßnahmen sind als eigene Ausgangs- und Eingangskapitel in den Haushaltsplänen der Träger eingetragen. Bis die endgültige Zuweisung erfolgt, werden die Finanzmittel für laufende Ausgaben im Ausmaß von nicht mehr als 100 Prozent der im vorhergehenden Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel in den Haushalt eingebaut.51)
(5) Die zugewiesenen Beträge werden, falls sie von den Trägern für den vorgesehenen Zweck nicht verwendet werden, in den Haushalt des Folgejahres übertragen und bei der Aufteilung der Fonds für die entsprechende Tätigkeit seitens der Landesregierung berechnet.
(6) Die einzelnen Gemeinden oder die Gemeindenkonsortien, die Sozialdienste verwalten, legen der Abschlußrechnung einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie die detaillierte Aufstellung der getätigten Ausgaben bei.