(1) Vom Haushaltsjahr 1992 an wird im Ausgabenvoranschlag des Landeshaushaltes im Bereich Öffentliche Fürsorge eine eigene Rubrik eingerichtet, in die alle Ausgabenkapitel der folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen eingetragen werden:
- für die Finanzierung der Tätigkeit im Bereich der Sozialdienste des Landes,
- für die Finanzierung der den Gemeinden übertragenen Tätigkeiten im Bereich der Sozialdienste,
- für die Gewährung von Beiträgen für die Tätigkeit der Gemeinden gemäß Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1044, und Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, geändert mit Landesgesetz vom 26. Juli 1978, Nr. 45,
- für die Gewährung von Beiträgen für öffentliche und private Einrichtungen.
(2) Die in den Ausgabekapiteln gemäß Absatz 1 vorgesehenen Bereitstellungen bilden den Landessozialfonds.
(3) Innerhalb des Landessozialfonds werden die laufenden Ausgaben getrennt von den Investitionsausgaben angeführt.
(4) Die Beträge der laufenden Ausgaben für die Finanzierung der übertragenen Aufgaben werden von der Landesregierung aufgeteilt und den Gemeinden oder Gemeindenkonsortien zugewiesen, und zwar nach Maßgabe folgender Kriterien:
- ansässige Bevölkerung,
- umweltmäßige und soziale und wirtschaftliche Lage des Gebietes,
- Vorhandensein von auch überörtlichen Diensten und Einrichtungen,
- Ziel und Ausrichtung des Landessozialplanes und der einschlägigen Landesgesetze,
- Programme für die Umbuchung der Ausgaben und für die Umwandlung der Dienste und der Einrichtungen,
- Erfordernisse einer ausgeglichenen Verteilung der Dienste und Einrichtungen,
- Zweckbindungen für die Durchführung von Plänen und Programmen, die als vorrangig angesehen werden.
(5) Die Beträge für die Investitionsausgaben werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Ein- und Mehrjahresprogrammen aufgeteilt.
(6) Die Landesregierung kann 10% der Mittel des Landessozialfonds für unvorhergesehene Mehrausgaben bereithalten.
(7) Zwecks Umsetzung der Sozalhilfeprogramme ist die Landesregierung ermächtigt, den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen Finanzmittel zuzuweisen, welche für den Bau, den Ankauf, die Erweiterung, den Umbau und die Einrichtung von Liegenschaften für Sozialdienste bestimmt sind.50)