(1) Die Landesregierung kann den Ankauf der Einrichtung sowie von Anlagen und Geräten in folgenden Fällen übernehmen:
(2) Für die gemäß Absatz 1 angekauften Anlagen und Geräte kann die Landesregierung den Abschluß der entsprechenden Instandhaltungsverträge genehmigen, deren Durchführung den entsprechenden Gemeinden oder Gemeindenkonsortien übertragen wird.