(1) Die Landesregierung bestimmt die überörtlichen Sozialdienste, die aufgrund ihrer spezifischen Ziele und der technischen und fachlichen Besonderheiten vorwiegend Tätigkeiten ausführen, die sich über ein Gebiet erstrecken, das mehrere einschlägige Träger umfaßt.
(2) Die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Sozialdienste wird dem Träger der Sozialdienste übertragen, auf dessen Gebiet sich die Sozialdienste vorwiegend befinden.35)