(1) Die in einem Einzugsgebiet tätigen Anbieter von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sozialer und gesundheitlicher Art für pflegebedürftige Personen errichten, in Abstimmung mit den örtlichen Körperschaften und unter Einbeziehung der im Bereich tätigen gemeinnützigen Organisationen, eine einheitliche territoriale Anlaufstelle sowohl zur Beratung und Information der bedürftigen Personen und ihrer Angehörigen als auch zur Abstimmung der jeweiligen Leistungen und Maßnahmen.
(2) Die Einzugsgebiete und die Organisationsformen werden von der Landesregierung festgelegt.
(3) Zur Umsetzung der Zielsetzungen laut Absatz 1 ist ein Austausch von Daten und Informationen, auch personenbezogener und sensibler Art, zwischen den beteiligten Körperschaften möglich.
(4) Die Teilnahme an den territorialen Anlaufstellen ist Voraussetzung für die Akkreditierung der Dienste. 33)