(1) In den Einzugsgebieten, in welchen die Ausstattung an Betreuungsplätzen in akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren 120 Prozent des vom Landessozialplan festgelegten Bedarfsparameters übersteigt, dürfen keine zusätzlichen Betreuungsplätze mit Landesfinanzierung errichtet werden.
(2) Die Einzugsgebiete werden von der Landesregierung festgelegt. 11)