(1) Die Sozialdienste verwirklichen Maßnahmen zur Förderung, Erhaltung und Wiedererlangung des Wohlbefindens der Bevölkerung, zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit innerhalb der familiären und sozialen Umgebung sowie der Deckung grundlegender Bedürfnisse.
(2) An der Durchführung der Sozialdienste beteiligen sich das Land, die Gemeinden, die Gemeindenkonsortien sowie die öffentlichen und privaten Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und die Bezirksgemeinschaften. Als Träger der Sozialdienste werden Gemeinden, Gemeindenkonsortien und Bezirksgemeinschaften bezeichnet, welche Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes führen.2)
(3) Die Sozialdienste sind im besonderen auf folgende Ziele ausgerichtet:
- die Vorbeugung gegen Notsituationen und soziale Ausgrenzung sowie die Überwindung derselben im Rahmen einer allgemeinen Politik, die darauf abzielt, die im Land bestehenden sozialen Ungleichheiten zu überwinden,
- die Unterstützung der Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- der Schutz der Mutterschaft, der Kinder, der Jugend, der alten Menschen, der Behinderten und jener Personen, die Schwierigkeiten haben oder gefährdet sind,
- das System der Betreuung nach Kategorien dadurch abzubauen, daß bei jeweils gleichem Bedarf die gleiche Hilfe geboten wird und eine Differenzierung der Maßnahmen von der Besonderheit des einzelnen Falles ausgeht,
- die Förderung des größtmöglichen Zusammenwirkens der Gemeinschaft, um die Ursachen des Unbehagens vorbeugend zu erkennen, ihnen entgegenzuwirken und sie zu beheben.
(4) Die Maßnahmen der Sozialdienste zielen darauf ab, den Betreuten in der Familie, in der Gemeinschaft, in der Schule und am Arbeitsplatz Halt zu geben, beziehungsweise sie in das jeweilige soziale Umfeld einzugliedern oder wiedereinzugliedern. Sie ergänzen sich mit den Diensten in den Bereichen Erziehung, Ausbildung, Schule, Gericht und Gesundheit.