Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 1990, Nr. 38.
(1) Mehrere Grundschulsprengel, Kunst- oder Sekundarschulen mit der gleichen Unterrichtssprache, die insgesamt wenigstens vierundzwanzig Klassen umfassen, können sich auf Grund eines gleichlautenden Beschlusses der jeweiligen Sprengel- oder Anstaltsschulräte zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes zusammenschließen, wenn sie die strukturellen und funktionellen Voraussetzungen und jene bezüglich der örtlichen Zuständigkeit haben, wie sie in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vorgesehen sind. Unabhängig von der Klassenanzahl können sich Grundschulsprengel, Kunst- und Sekundarschulen mit der örtlichen öffentlichen Bibliothek zusammenschließen. Mit der Durchführungsverordnung legt die Landesregierung auch die Prioritäten, Grenzen und Vorgangsweisen für die Bildung solcher Zusammenschlüsse und ihre Arbeitsweise fest.
(2) Die Anerkennung des Zusammenschlusses der Schulen zur Führung des Bibliotheksdienstes erfolgt mit Beschluß der Landesregierung. Ebenso bestimmt die Landesregierung nach Anhören der beteiligten Schulen jene Schule, an der die zentrale Bibliothek des gemeinsamen Bibliotheksdienstes errichtet und welcher der Bibliothekar oder Bibliotheksassistent zugewiesen wird.