Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 1990, Nr. 38.
(1) In jedem Grundschulsprengel und bei jeder Sekundar- und Kunstschule mit wenigstens zwanzig Klassen kann eine Bibliothek großer Schulen errichtet werden, wenn die strukturellen und funktionellen Voraussetzungen für eine benutzerorientierte Bibliotheksarbeit gegeben sind; diese werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Die Bibliotheken großer Schulen können auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Sprengel- oder Anstaltsschulrates die Funktion einer örtlichen öffentlichen Bibliothek übernehmen. Sie können auch, auf Grund von Vereinbarungen, die Funktion der Zweigstelle einer örtlichen öffentlichen Bibliothek übernehmen oder mit anderen örtlichen öffentlichen Bibliotheken kombiniert werden. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Sprengel- oder Anstaltsschulrates sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Anerkennung als Bibliothek einer großen Schule erfolgt mit Beschluß der Landesregierung.