In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 101)
Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.

Art. 5 (Bewilligungen)

(1) Die Forstbehörde vergibt ein Erkennungszeichen an Bewohner, Eigentümer, Inhaber von Nutzungsrechten, Pächter, Mieter und Verwalter von Liegenschaften, die in dem von der gesperrten Straße erschlossenen Gebiet liegen; dieses Erkennungszeichen ist gut sichtbar am Kraftfahrzeug anzubringen. Handelt es sich um ungeteiltes Miteigentum, das von Verwaltungsorganen wie Interessengemeinschaften, Nachbarschaften, o.ä. verwaltet wird, so wird das Erkennungszeichen nur dem jeweiligen Obmann und/oder von diesem namhaft gemachten Personen ausgestellt, sofern sie die Notwendigkeit sowie die ihnen übertragenen Aufgaben nachweisen. Handelt es sich um Miteigentum oder um gemeinsame Pacht an einer Liegenschaft, die kleiner als ein Hektar ist, oder um Berghütten, Heuschuppen oder ähnliche Infrastrukturen, so wird die Durchfahrtsbewilligung nur für eine Person ausgestellt, und zwar in der Regel für jene, die mit der Führung oder Verwaltung des gemeinsamen Gutes betraut sind.

(2) Bewilligungen - auch für mehrere Tage - können auf begründetem Antrag Imkern, Fischereiwasserbewirtschaftern, Jagdrevierleitern, freiwillig tätigen Jagd- und Fischereiaufsehern ohne festes Arbeitsverhältnis, sofern der Jagdrevierleiter oder Fischereirechtsinhaber darum ansucht, sowie Gamspirschbegleitern ausgestellt werden. 5)

(2/bis) Das Erkennungszeichen für Invaliden gemäß geltender Straßenverkehrsordnung gilt auch als Erkennungszeichen für das Befahren gesperrter Straßen. 6)

(3) Die in Absatz 2 erwähnten Bewilligungen werden auf Grund von Bewertungskriterien und Richtlinien ausgestellt, die mit Durchführungsverordnung zu erlassen sind.

(4) Die Forstbehörde stellt die Bewilligungen laut Absatz 2 dieses Artikels und laut Artikel 4, Absatz 3 auf begründeten Antrag der Betroffenen und auf Grund entsprechender Unterlagen aus; in jeder Bewilligung sind die Personalien des Betroffenen, der Typ und das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die Gültigkeitsdauer und die entsprechende Strecke anzugeben.

(5) Erlaubt sind der Verkehr und das Parken in Gebieten laut Artikel 2 sowie der Verkehr auf Straßen laut Artikel 3 ausschließlich aus dienstlichen Gründen für Kraftfahrzeuge der für öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden, der Forstpolizei und Waldaufsicht, der Gesundheits- und Rettungsdienste, der Feuerwehrdienste, der Bergrettungsdienste, anderer Organe der Staatsverwaltung, der Jagd- und Fischereiaufseher, die ein festes Arbeitsverhältnis mit vollem Stundenplan haben, sowie der Landes- und Gemeindebediensteten, die bestimmte Dienstleistungen verrichten müssen; für Landes- und Gemeindebedienstete ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates erforderlich.

(6) Der Landesrat für Forstwirtschaft kann den Verkehr auf gesperrten Straßen laut Artikel 3 oder in Gebieten, die Beschränkungen laut Artikel 1 unterworfen sind, für Kraftfahrzeuge erlauben, wenn dies zu Studien- oder anderen Zwecken, die offensichtlich von öffentlichem Interesse sind, notwendig ist. Handelt es sich um Naturparke, so kann die Bewilligung auch vom Landesrat für Landschaftsschutz ausgestellt werden.

(7) Sowohl die im Sinne von Absatz 1 ausgehändigten Erkennungszeichen als auch alle anderen Durchfahrtsbewilligungen müssen am Kraftfahrzeug gut sichtbar angebracht und jederzeit auf Anforderung der Kontrollorgane vorgezeigt werden.

(8) Die Bewilligung im Sinne der vorhergehenden Absätze dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die Eigentümer der Straßen oder Grundstücke oder ihre gesetzlichen Vertreter sich unter Angabe der Gründe schriftlich dagegen geäußert haben; diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die von Rechts wegen zur Durchfahrt berechtigt sind.

(9) Läßt die Landesverwaltung eine Schranke mit Schloß anbringen, so wird bei Ausstellung der Bewilligungen laut Absätze 2 und 4, auch der Schlüssel ausgehändigt; der Betroffene ist verpflichtet, die Schranke nach jeder Durchfahrt wieder abzusperren und den Schlüssel bei Verfall der Bewilligung rückzuerstatten.

5)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
6)
Art. 5 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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