(1) Der zuständige Landesrat kann den Verkehr von Kraftfahrzeugen beliebiger Art auf Straßen verbieten, die nicht Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen laut den Bestimmungen über die Klassifikation der Straßen sind.3)
(2) Das Verbot im Sinne des Absatzes 1 wird nicht auf Verbindungsstraßen zwischen dem öffentlichen Straßennetz und Häusern angewandt, die ständig bewohnt sind, sofern die Eigentümer und/oder die Nutznießer sowie die eventuellen Mieter, die dort ihren Wohnsitz haben, nicht dem Verkehrsverbot zustimmen.
(3) Die Landesverwaltung muß das Verkehrsverbot durch Anbringung einer entsprechenden Tafel bekanntgeben; es müssen darauf das Fahrverbotszeichen und der Hinweis auf dieses Gesetz angebracht sein. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angebrachte Beschilderung bleibt unverändert.3)
(4) Die Landesverwaltung oder der Eigentümer der Straße können zusätzlich eine Schranke mit Schloß anbringen, wenn eine häufige Verletzung des Fahrverbotes festgestellt wird.
(5) Das Parken an der Einfahrt von Straßen mit Verkehrsverbot - auch wenn sie mit Schranken abgesperrt sind - sowie das Parken entlang dieser Straßen ist verboten, wenn dadurch die Zufahrt und/oder die normale Befahrbarkeit für Lastkraftwagen behindert wird. Bei Übertretung dieser Vorschrift ist die Forstbehörde befugt, das verkehrsbehindernde Fahrzeug auf Kosten des Eigentümers abschleppen zu lassen.
(6) Der Fahrer muss sämtliche Verhaltensregeln laut Artikel 2 Absatz 4 beachten. 4)
(7) Der Direktor des Landesforstinspektorates kann vorübergehend die Ermächtigungen suspendieren und die Durchfahrt von jeder Kategorie der Personen, die darauf Anspruch haben, verbieten, wenn auf Grund von besonderen Wettereinflüssen der Straßenboden besonders beschädigt oder verschlechtert wurde. Ausgenommen von diesen Einschränkungen ist die Durchfahrt von Fahrzeugen für Sofortmaßnahmen und erste Hilfe.