(1) Neue Standorte für Heim- und Wanderbienenstände müssen so gewählt werden, daß zwischen der Grundstücksgrenze (bzw. Wohngebäuden und Arbeitsstätten) und dem Flugloch ein Abstand von mindestens 9 m eingehalten wird.
(2) Sofern die Bauvorschriften eingehalten werden, ist ein geringerer Abstand zulässig, wenn
(3) Für bereits bestehende Wanderbienenstände müssen innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Abstände geschaffen werden.
(4) Müssen Heimbienenbestände verlegt werden, weil aufgrund von Bauvorschriften die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Abstände nicht mehr gegeben sind, so gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Person, die die Änderung der Abstände verursacht hat.