(1) Zur Förderung der Bienenhaltung und -zucht und zur Anwendung der Maßnahmen im Bereich Hygiene und Gesundheit - einschließlich der Bekämpfung von Seuchen und parasitären Krankheiten - ist die Landesregierung befugt, Beiträge bis zu 50% der anerkannten Kosten zu zahlen.
(2) Außerdem können einzelnen Personen und Imkerverbänden Zuschüsse auch aufgrund der einschlägigen Gesetze über die Förderung der Viehzucht und des Obstbaus gezahlt werden, und zwar auch für die Aus- und Weiterbildung sowie für Lehrfahrten.