(1) Den Hygieneärzten in den Sprengeln gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, steht eine monatliche Funktionszulage zu, welche jährlich von der Landesregierung festgelegt wird. Diese Zulage darf 50 Prozent des Anfangsgrundgehaltes eines ärztlichen Leiters nicht überschreiten.
(2) Die Beträge, die von den Sanitätseinheiten für die in Artikel 42 des königlichen Dekretes vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, vorgesehenen und von den Hygieneärzten in den Sprengeln durchgeführten Leistungen eingehoben werden, sind diesen in der Höhe von neuzig Prozent auszuzahlen. Falls sich die Ärzte beim Erbringen der genannten Leistungen des Personals der Sanitätseinheiten oder des Ambulatoriums laut Landesgesetz vom 12. August 1982, Nr. 28bedienen, wird der Prozentsatz auf fünfundsiebzig Prozent gekürzt.
(2/bis) Die Landesregierung kann die Prozentsätze laut Absatz 2 verdoppeln, wenn sie Rückzahlungen an die Sprengelhygieneärzte für ärztliche Visiten zur Bescheinigung der psycho-physischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Schiffen und Leichtflugzeugen betreffen. Diese Prozentsätze können rückwirkend ab dem 1. September 2008 festgelegt werden.2)
(3) Für die von öffentlichen Körperschaften angeforderten Leistungen erkennen die Sanitätseinheiten den Hygieneärzten in den Sprengeln die von der Landesregierung festgelegten Tarife zu.
(4) Die Beauftragung als Hygienearzt im Sprengel bringt für den Sprengelarzt keine Reduzierung der Höchstgrenze für Wahlpatienten und der aufgrund des Vertragsverhältnisses als Sprengelarzt zustehenden Besoldung, einschließlich sämtlicher Entschädigungen, mit sich.3)