(1) Die Zuständigkeit der Führung des Berufsverzeichnisses der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen und der Ausstellung der Werkverkehrslizenzen gemäß Gesetz vom 6. Juni 1974, Nr. 298, wird vom zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität ausgeübt.
(2) Die Jahresgebühr, welche die im Berufsverzeichnis des Landes Südtirol eingetragenen Unternehmen für die Eintragung im Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen laut Artikel 63 des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, zu entrichten haben, wird, in Abweichung von genanntem Gesetz, von den Betroffenen direkt an die Landesverwaltung überwiesen.
(3) Aufrecht bleibt die Zuständigkeit des Staates in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Jahresgebühr sowie auf die Kriterien zur Festsetzung derselben und auf die Bestimmung der Zahlungsfristen von Seiten der Unternehmen.3)