(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Führung der Landesnotrufzentrale im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) und dazugehörigem beigelegtem Programm 5 dem Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd zu übertragen und die operativen Einzelheiten mit entsprechenden Richtlinien aufgrund der Grundsätze und der Empfehlungen der Europäischen Union festzulegen. 17)