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In vigore al: 21/11/2014

b) LANDESGESETZ vom 18. August 1988, Nr. 331)
Landesgesundheitsplan 1988 - 1991

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. August 1988, Nr. 39.

Art. 15 (Das Einschreiten des Volksanwaltes)

(1) Der Volksanwalt, welcher im Sinne des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15, ernannt ist, kann auf schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten auf den Landesgesundheitsdienst einschreiten, falls diesem innerhalb 30 Tagen nach Einreichen der Beschwerde keine angemessene rechtliche Begründung erteilt wird, oder wenn die Gründe für die Beschwerde fortdauern.

(2) Der Volksanwalt meldet dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit die ermittelten Unregelmäßigkeiten und Funktionsstörungen, benachrichtigt den Anspruchsberechtigten, welcher die Beschwerde eingereicht hat und ersucht den Verwaltungsrat in bezug auf die festgestellten Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten und Funktionsstörungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vorzugehen und die Ursachen dieser Störungen und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. Bei Untätigkeit des Verwaltungsrates benachrichtigt der Volksanwalt den für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat zwecks entsprechenden Maßnahmen.

(3) Eine Kopie des Jahresberichtes gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15, wird an die Präsidenten der Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten übermittelt.