In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) LANDESGESETZ vom 10. August 1988, Nr. 281)
Außerordentliche Maßnahmen für Wohnungen und Unternehmen, die durch terroristische Anschläge beschädigt wurden

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1988, Nr. 37.

Art. 1 (Schäden an Wohnungen)

(1) Die Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe D), Ziffer 1, des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, finden auch für die Wohnungen Anwendung, die durch politische Terroranschläge beschädigt wurden; dieser Umstand muß durch die Anzeige von seiten des Geschädigten und durch eine Bescheinigung der untersuchenden Gerichtsbehörde belegt sein. Der Ausschließungsgrund gemäß Artikel 6, Buchstabe d), des Landesgesetzes vom 21. Mai 1968, Nr. 7, eingefügt mit Artikel 4, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1988, Nr. 3, wird nicht angewandt.

Art. 2 (Schäden an Unternehmen und Körperschaften)

(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt, werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, für die Schäden angewandt, welche die in Artikel 1, Absatz 1, desselben Landesgesetzes erwähnten Personen durch politische Terroranschläge erlitten haben.

(2) Der Umstand, daß der Schaden durch einen politischen Terroranschlag verursacht wurde, muß durch die Anzeige des Geschädigten und durch eine Bescheinigung der untersuchenden Gerichtsbehörde belegt sein.

(3) Die Gesuche um die Gewährung der Beihilfen müssen innerhalb von 180 Tagen nach dem Terroranschlag mit den von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, vorgeschriebenen Unterlagen bei der für Handwerk, Industrie, Handel und Fremdenverkehr zuständigen Abteilungen der Landesverwaltung eingereicht werden.

Art. 3

(1) Für die Gewährung um Beihilfen an Personen, die in der Folge von terroristischen Anschlägen Schäden am eigenen Fahrzeug, das im öffentlichen Automobilregister eingetragen ist, erlitten haben, ist ein Solidaritätsfonds eingerichtet; dieser besteht aus:

  • a)  jährlichen Ansätzen im Ausgabenteil des Landeshaushaltes,
  • b)  Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften, von Einzelpersonen und Vereinigungen.

(2)  2)

(3) Die Ausbezahlung der Beiträge wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag einer Kommission verfügt; diese besteht aus dem Landesrat für öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt oder einem von ihm Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt, und aus vier vom Landtag gewählten Mitgliedern.

(4) Die Zusammensetzung der Kommission muß sich nach der Stärke der Sprachgruppen richten, wie sie im Landtag vertreten sind; in der Kommission muß auch die politische Minderheit vertreten sein.

(5) Die Gesuche für die Gewährung der Beiträge müssen innerhalb von 60 Tagen nach dem Terroranschlag eingereicht werden. Der Schaden und die Ursache für denselben müssen aus der Anzeige seitens der Geschädigten und aus einer Bescheinigung der untersuchenden Gerichtsbehörde hervorgehen. Die Höhe des Schadens muß entsprechend belegt werden.

(6) Für die Verwaltung des in Absatz 1 vorgesehenen Fonds werden die Bestimmungen laut Artikel 9, Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1041, angewandt.

2)

Absatz 2 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 6 des L.G. vom 5. Dezember 1988, Nr. 53.

Art. 4 (Ausmaß der Förderungen und Anspruchsübertragung)

(1) Bei der Gewährung der Förderungsmaßnahmen werden auch die eventuellen anderen Möglichkeiten berücksichtigt, die der Geschädigte hat, eine Entschädigung oder Wiedergutmachung zu erhalten.

(2) Die Personen, die Förderungen laut diesem Gesetz erhalten, müssen gleichzeitig mit dem Gesuch erklären, daß sie dem Land die Schadensersatzansprüche gegen jedermann übertragen, der für den Schaden zivilrechtlich haftbar ist, und zwar bis zur Höhe des vom Land an sie ausbezahlten Betrages.

Art. 5 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen von Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes finden für die Schäden Anwendung, die nach dem 1. Jänner 1986 durch politische Terroranschläge verursacht wurden, jene zu Artikel 3 nach dem 1. Jänner 1987.

(2) Bei erster Anwendung dieses Gesetzes müssen die Gesuche um die Gewährung der Beihilfen innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden.

(3) Für die Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch politische Terroranschläge beschädigt wurden, kann die Schadensfeststellungsniederschrift laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1968, Nr. 7, durch jede zum Nachweis des Schadensausmaßes geeignete Dokumentation ersetzt werden.

(4) Für die Schäden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in Artikel 1, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, angeführten Personen erlitten wurden, kann die von Artikel 2, Absatz 4, desselben Landesgesetzes vorgesehene Schadenserhebung durch jede zum Nachweis des Schadensausmaßes geeignete Dokumentation ersetzt werden.

Art. 6-7.   3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

3)

Omissis.