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In vigore al: 21/11/2014

c) LANDESGESETZ vom 10. August 1988, Nr. 281)
Außerordentliche Maßnahmen für Wohnungen und Unternehmen, die durch terroristische Anschläge beschädigt wurden

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1988, Nr. 37.

Art. 5 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen von Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes finden für die Schäden Anwendung, die nach dem 1. Jänner 1986 durch politische Terroranschläge verursacht wurden, jene zu Artikel 3 nach dem 1. Jänner 1987.

(2) Bei erster Anwendung dieses Gesetzes müssen die Gesuche um die Gewährung der Beihilfen innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden.

(3) Für die Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch politische Terroranschläge beschädigt wurden, kann die Schadensfeststellungsniederschrift laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1968, Nr. 7, durch jede zum Nachweis des Schadensausmaßes geeignete Dokumentation ersetzt werden.

(4) Für die Schäden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in Artikel 1, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, angeführten Personen erlitten wurden, kann die von Artikel 2, Absatz 4, desselben Landesgesetzes vorgesehene Schadenserhebung durch jede zum Nachweis des Schadensausmaßes geeignete Dokumentation ersetzt werden.