Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.
(1) Die im Artikel 1 genannten Kurse erstrecken sich über mindestens zwei Schuljahre und müssen insgesamt nicht weniger als 2000 Unterrichtsstunden vorsehen, die Hälfte davon praktische Ausbildung.