(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des jeweils zuständigen Landesrates nach Sprachgruppen getrennte Jahrespläne zur Finanzierung der in den vorhergehenden Artikeln genannten Tätigkeiten, mit Ausnahme der Zuschüsse für Studienaufenthalte an einzelne Personen.
(2) 5)