(1) Zur Förderung gemäß Artikel 10 nimmt die Landesregierung pro Jahr mindestens eine Ausschreibung vor. In ein und derselben Ausschreibung können auch mehrere Einreichetermine vorgesehen werden.
(2) In jeder Ausschreibung legt die Landesregierung fest:
(3) Die Landesregierung beschließt im Rahmen der einzelnen Einreichetermine gemäß Absatz 1 die Zuweisung der Zuschüsse und sorgt für die Zweckbindung der entsprechenden Ausgaben.