Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Abgedruckt unter Nr. XXIII - B/g.