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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 10 (Schlußbestimmungen)

(1) Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5 des Landesgesetzes vom 16. August 1972, Nr. 17, ist aufgehoben.

(2) Auf Antrag der zuständigen Landesräte kann die Landesregierung veranlassen, daß dem Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung bzw. der Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle höchstens sechs Lehrpersonen des Inspektorates für Berufsausbildung in deutscher und ladinischer Sprache und höchstens zwei Lehrpersonen des Inspektorates für Berufsausbildung in italienischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Die so eingesetzten Lehrpersonen unterstehen dem jeweiligen Direktor des für Ausbildungs- und Berufsberatung zuständigen Amtes und haben den für Landesbedienstete geltenden Stundenplan einzuhalten.

(3) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. November 1960, Nr. 10, in geltender Fassung, und alle anderen mit dem vorliegenden Gesetz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen sind aufgehoben.