In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 6 (Jahrespläne)

(1) Die zuständigen Landesräte genehmigen für das jeweilige Amt und die jeweilige Dienststelle die Jahrespläne.

(2) Die Jahrespläne enthalten

  • a)  Vorhaben, die im Laufe des Jahres vorrangig durchzuführen sind;
  • b)  Art und Anzahl der vorgesehenen Veröffentlichungen;
  • c)  Art und Anzahl der vorgesehenen Fortbildungskurse und Informationsveranstaltungen.