In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 2 (Zielgruppen)

(1) Die Ausbildungs- und Berufsberatung bietet ihren Dienst allen Personen an, die sich mit Ausbildungs- und/oder Berufsfragen auseinanderzusetzen haben.

(2) Die Ausbildungs- und Berufsberatung wendet sich vor allem an

  • a)  Schüler der Pflichtschulen;
  • b)  Oberschüler und Hochschüler;
  • c)  Jugendliche in der Berufsausbildung;
  • d)  Jugendliche und Erwachsene zu Fragen der Ausbildung, Umschulung, Eingliederung in die Arbeitswelt und der beruflichen Laufbahn;
  • e)  Eltern und andere für die Erziehung verantwortliche Personen.

(3) Die Ausbildungs- und Berufsberatung strebt Beziehungen mit allen Personen, Vereinigungen, Organisationen und Diensten an, welche die Jugendlichen im Ausbildungs- und Berufswahlprozeß unterstützen können.

(4) Die Beratung muß unparteiisch, nicht bindend und kostenlos sein.