(1) Zur Förderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 nimmt die Landesregierung jährlich mindestens eine Ausschreibung vor. In dieser Ausschreibung können mehrere Einreichetermine vorgesehen werden.
(2) In jeder Ausschreibung legt die Landesregierung die Modalitäten und Kriterien für die Auszahlung der Förderungsbeiträge fest. 12)