Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1987, Nr. 57.
(1) Um die Bildung und Aufstockung bäuerlichen Eigentums zu fördern, ist die Landesverwaltung ermächtigt, Zinsenzuschüsse in gleichbleibender Höhe für Darlehen zum Ankauf geschlossener Höfe oder landwirtschaftlicher Grundstücke zu gewähren; diese müssen für die Errichtung oder Vergrößerung eines geschlossenen Hofes geeignet sein. Die Darlehen müssen eine Laufzeit zwischen zehn und fünfzehn Jahren aufweisen; der Zinssatz zu Lasten des Darlehensnehmers darf nicht unter dem staatlich festgelegten Mindestsatz liegen. Dieses Gesetz gilt nicht für die Kreditbeihilfe an Übernehmer geschlossener Höfe im Sinne des Landesgesetzes vom 20. Februar 1970, Nr. 4, in geltender Fassung.
(2) Der Zuschuß wird nur dann gezahlt, wenn der Antragsteller in den vorausgegangenen fünf Jahren keine landwirtschaftlichen Grundstücke von mehr als 3000 m² veräußert hat.