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In vigore al: 21/11/2014

b) LANDESGESETZ vom 22. Oktober 1987, Nr. 271)
Außerordentliche Maßnahmen für gewerbliche Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Gaststätten in Katastrophengebieten 2)

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Oktober 1987, Nr. 47.

2)

Der Titel wurde geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.

Art. 2 (Einmalige Beihilfen)

(1) Gewerblichen Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Gaststätten, Freiberuflern, Sportvereinen, Fremdenverkehrsorganisationen und den alpinen Organisationen Alpenverein Südtirol (AVS) und Club Alpino Italiano (CAI), die sich in den gemäß Artikel 1 abgegrenzten Gebieten befinden, kann eine außerordentliche Beihilfe im Ausmaß bis 50% des Schadens gewährt werden; es kommen Schäden an Bauwerken, an der Ausstattung, an der Einrichtung und an Anlagen in Frage sowie solche an Waren und Produkten und schließlich an Lagerbeständen von Materialien, Brennstoffen und Waren. Für Betriebe, die nicht mehr als zwei Angestellte beschäftigen, wird das Ausmaß der Beihilfe auf höchstens 60% angehoben. Dieses Ausmaß kann bis auf 90% zugunsten von Unternehmen angehoben werden, deren Betriebe zu über 70% zerstört wurden oder deren Beschäftigungszahl für die örtlichen Arbeitsplatzverhältnisse von besonderer Bedeutung ist. Bei der Festsetzung des Schadens wird auch die von den Beschäftigten zur Wiederaufnahme des Betriebes geleistete Arbeit berechnet. Außerdem können für Absicherungs- und Befestigungsmaßnahmen Beihilfen bis zu 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe gewährt werden. 4)

(2) Die in Absatz 1 genannten Beihilfen können auch den Eigentümern von Betrieben, Räumen, Anlagen, Ausstattungen oder Einrichtungen gewährt werden, die sie geschädigten Unternehmen oder Betrieben vermietet oder anderweitig zum Gebrauch überlassen haben; das Ausmaß der Beihilfe hängt vom Umfang des Schadens ab.

(3) Die Beihilfen gemäß Absatz 1 können auch Inhabern von Stromerzeugungsanlagen für die Eigenversorgung gewährt werden, sofern keine anderen Landesgesetze eine Förderung vorsehen.

(4) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird mit Dekret des zuständigen Landesrates gewährt; dabei werden die Ergebnisse der Schadenserhebung berücksichtigt, die von den Beamten des Landesamtes für Schätzungswesen und der für die einzelnen Bereiche zuständigen Landesämter vorgenommen worden sind. Auf Verlangen der mit der Schadenserhebung beauftragten Beamten müssen die Inventarverzeichnisse und die Ein- und Ausgangsregister der Lagerbuchhaltung für die Zeit unmittelbar vor der Katastrophe vorgelegt werden sowie andere Beweismittel dafür, daß das zerstörte oder beschädigte Gut vorhanden war oder ist. Die Beihilfe wird von den Direktoren der zuständigen Landesämter aufgrund der eingereichten Unterlagen und der durchgeführten Schadenserhebung gezahlt.

(5) Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen hat, wer seinen eigenen Betrieb oder seine Anlagen wieder aufbauen will. Die Wiederaufbauarbeiten müssen innerhalb von 24 Monaten nach der Gewährung der Beihilfen beendet sein. Sollten die zuständigen Landesämter nach Ablauf der genannten Frist feststellen, daß die Vorhaben nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sind, werden die ausgezahlten Beihilfen mit Dekret des zuständigen Landesrates widerrufen oder herabgesetzt; die entsprechenden Beträge werden im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, wieder eingebracht. 5)

(6) Die Ansuchen um Beihilfen sind innerhalb einer mit Beschluss der Landesregierung festzulegenden Frist nach Veröffentlichung des Beschlusses zur Abgrenzung gemäß Artikel 1 Absatz 2 bei den zuständigen Ämtern der Landesverwaltung einzureichen, widrigenfalls verfällt der Anspruch auf die Beihilfe; dem Ansuchen müssen eine genaue Beschreibung des Schadens sowie die in den vorhergehenden Absätzen genannten Unterlagen beigelegt werden. Die Gesuchsteller können auch nach obgenanntem Termin die Unterlagen vervollständigen. Dem Ansuchen ist eine vom Gesuchsteller verfasste Erklärung beizulegen, in welcher die Versicherungsposition vollständig dargelegt wird. 6)

(7) Die Beihilfen werden den Anspruchsberechtigten gezahlt, deren Güter, die beschädigt oder zerstört worden sind, sich in Katastrophengebieten befinden oder befunden haben; es kommen nur solche Güter in Frage, die zum Vermögen von Unternehmen gehören oder gehört haben, die ihren Firmensitz oder eine Filiale, ein Werk, eine Baustelle oder eine andere Betriebsstätte im erwähnten Gebiet haben.

(8) Sind die Schäden durch Versicherung gedeckt oder werden sie aufgrund anderer Rechtstitel vergütet, so muß das begünstigte Unternehmen die Beihilfe für den Teil zurückerstatten, der nicht mehr im vorgeschriebenen Verhältnis zum tatsächlichen ungedeckt gebliebenen Schaden steht.

4)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 10 des L.G. vom 31. Jänner 1988, Nr. 3, durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8, durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und durch Art. 24 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

5)

Absatz 5 wurde geändert durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

6)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.