Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1987, Nr. 38.
(1) Die jährlichen Zuschüsse gemäß Artikel 1 werden nach dem vertraglich vereinbarten Jahresmindestgehalt bemessen, das zu Beginn des Einstellungsjahres allen Arbeitnehmern zusteht, die der dritten Gehaltsklasse des auf Staatsebene geltenden Tarifvertrages der privaten metallverarbeitenden Industrie angehören; die Höhe des Zuschusses für jeden eingestellten Arbeitnehmer darf 50% des genannten Mindestgehaltes nicht überschreiten. 4)
(2) Der Plan für die Beschäftigungspolitik bestimmt, in welchem Umfang die Beiträge für die jeweiligen Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden, und legt die für die Beitragsgesuche erforderlichen Verfahren und die entsprechenden Auszahlungsmodalitäten fest. 4)
(3) Handelt es sich bei der Einstellung um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit gekürztem Stundenplan, so wird die Höhe des jährlichen Zuschusses im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden festgelegt.
(4) 5)
Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
Aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.