Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1986, Nr. 34.
(1) Die Landesregierung bewilligt - nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds - die Vorlage von Anträgen auf Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds für Berufsbildungsmaßnahmen, die von öffentlichen oder privaten Trägern gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates der EG Nr. 83/516 vom 17. Oktober 1983 getroffen werden.
(2) Die Landesregierung kann den Trägern von Berufsbildungsmaßnahmen Einrichtungen und Ausstattungen, über die es verfügt - auch kostenlos -, zur Verfügung stellen, um so zu gewährleisten, daß die erwähnten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds unter Beachtung der einschlägigen staatlichen und EG-Bestimmungen das Verfahren festzulegen, aufgrund dessen die Träger von Berufsbildungsmaßnahmen die Anträge auf Bewilligung ihrer Vorhaben einzureichen haben.