Kundgemacht im A.BL. vom 30. April 1985, Nr. 20.
(1) Um die wirtschaftlich-finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen, die durch eine von negativen Witterungseinflüssen verursachte Verminderung um wenigstens 40 Prozent der zu liefernden und für den Frischverzehr bestimmten Produktionsmenge, bezogen auf den Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, welche nicht von Ertragsausfällen durch negative Witterungseinflüsse betroffen waren, entstanden sind, kann die Landesregierung den landwirtschaftlichen Genossenschaften einen außerordentlichen Beitrag bis zur Höhe von 60 Prozent der auf die verminderte Liefermenge zurückzuführenden Ertragseinbußen gewähren.
(1/bis) Der zu gewährende Beihilfenbetrag darf nicht den durchschnittlichen Ertrag des Dreijahreszeitraumes, multipliziert mit dem im gleichen Zeitraum erzielten Durchschnittspreis abzüglich des tatsächlichen Ertrages des Schadenjahres multipliziert mit dem in jenem Jahr erzielten Durchschnittspreis, übersteigen. Der Beihilfebetrag wird außerdem um alle aus Versicherungen geleisteten Beträge sowie um alle direkten Beihilfen gekürzt.
(2) Gegenständliche Bestimmung wird ab dem Tag wirksam, an dem die Europäische Kommission das positive Urteil ausgedrückt hat.
(3) Für die Zwecke laut Absatz 1 ist zu Lasten des Finanzjahres 2001 (Kap. 71365) die Ausgabe von 450 Millionen Lire ermächtigt. Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.8)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und später ergänzt durch Art. 26 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.